Plattform zu Beton und Stahl im Bauwesen
Beton- und Stahlverletzungen aus der Perspektive
Joost Haest, Rechtsanwalt bei Severijn Hulshof advocaten.

Verletzungsperspektive für Beton und Stahl

Diskussionen über das Risiko von Stahlpreiserhöhungen und das Ausmaß der Erhöhungen sind alltäglich und tauchen daher mit einer gewissen Regelmäßigkeit in Gerichtsentscheidungen auf. In diesem Zusammenhang ist eine kürzlich ergangene Entscheidung des Schiedsrats vom 6. September 2024 (Nummer 37.708) sehr interessant. Nicht nur wegen des Umfangs der Arbeiten (662 Millionen) und der Höhe der Forderung des Auftragnehmerkonsortiums (17 Millionen), sondern vor allem wegen der Meinung der Schiedsrichter zur Auslegung der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen. So zum Beispiel bei der Frage, wie der Betrag zu bestimmen ist, für den das Baukonsortium das Risiko von Stahlpreissteigerungen abkauft.

Bei der Ausschreibung der Arbeiten wollte der Staat Preissicherheit für den Stahlteil des Projekts. Ursprünglich forderte der Staat die Bieter auf, diesen Posten abzukaufen, d. h. mit einem Festpreis für den zu verwendenden Stahl zu bieten. Als die Bieter erklärten, dass sie dieses Risiko nicht eingehen könnten und eine Indexierung des Stahls verlangten, beschloss der Staat, den Zeitpunkt der Übergabe auf einen späteren Zeitpunkt zu verschieben, d. h. spätestens sechs Monate nach dem Datum des endgültigen Zuschlags. Was den Zeitraum von sechs Monaten zwischen der Ausschreibung und dem Zeitpunkt der Abtretung betrifft, so ist in einem Anhang festgelegt, dass die CROW-Produktgruppen 18 (Betonstahl) und 19 (Stahl) abgerechnet werden. Es wurde nicht festgelegt, nach welchem Index die Abrechnung erfolgen soll.

Der Staat argumentiert, dass die Indexierung nach den CROW-Indizes für die Produktgruppen 18 und 19 zu erfolgen hat, da es sich lediglich um die Abrechnung der CROW-Produktgruppen handelt. Für die anderen Produktgruppen sei zudem vertraglich festgelegt, dass die Abrechnung nach den zu diesen CROW-Produktgruppen gehörenden Indizes zu erfolgen habe. Die Forderung des Baukonsortiums für Betonstahl basiert auf einer Indexierung nach dem Platts-Index und für Stahl nach dem Grymafer-Index. Das Auftragnehmerkonsortium argumentiert, dass die Erwähnung der CROW-Produktgruppen im spezifischen Anhang nicht automatisch bedeutet, dass die CROW-Indizes dann auch anwendbar sind. 

Die Schlichter folgen dem Standpunkt des Auftragnehmers. Aus dem Text des Anhangs geht nicht eindeutig hervor, dass die CROW-Indizes für die Produktgruppen 18 und 19 zu verwenden sind. Die Erwähnung der CROW-Produktgruppen 18 und 19 dient dazu, klarzustellen, nach welchen Materialien Preisänderungen abgerechnet werden können, und nicht dazu, die Art und Weise festzulegen, in der diese Preisänderungen bestimmt werden. Es wird also insgesamt nicht festgelegt, welche Indexierung zu verwenden ist.

Die Schiedsrichter stellten zunächst fest, dass der Staat durch die Aufnahme der spezifischen Bestimmung für die Indexierung von Stahl gezeigt habe, dass er für Stahl eine Regelung treffen wollte, die sich von den Indexierungsregelungen für die anderen Produktgruppen unterscheidet. Und die Rückgabebestimmung für Stahl bezog sich nicht auf einen CROW-Index, der für die Rückgabe verwendet werden sollte, während für die anderen Produktgruppen ausdrücklich auf die CROW-Indizes Bezug genommen wurde. Nach Ansicht der Schiedsrichter hat das Auftragnehmerkonsortium auch zu Recht darauf hingewiesen, dass das Memorandum of Information besagt, dass der Zweck der entsprechenden Bestimmung im Anhang darin besteht, das Risiko von Stahlpreissteigerungen in der Phase zwischen der Ausschreibung und dem Zeitpunkt der Einlösung für die Bieter überschaubar zu machen. Nach Ansicht des Auftragnehmerkonsortiums wird dieses Risiko beherrschbar, wenn der endgültige Auftragnehmer die Freiheit hat, das Risiko des Stahlpreisanstiegs nach einem Index zu bepreisen, der es ihm ermöglicht, das Risiko, das er für das gesamte Projekt eingeht, wirksam zu kontrollieren.

Den Schiedsrichtern zufolge stand es dem Zusammenschluss daher frei, den Platts-Index und den Grymafer-Index auf der Grundlage des Anhangs zu verwenden. In Übereinstimmung mit diesen Indizes war der Zusammenschluss bereit, das Risiko für die Dauer der Arbeiten abzusichern. Das ist ihr Risiko, und die verwendete Methode erscheint auch den Schiedsrichtern nicht falsch. Der Platts-Index ist beispielsweise sehr gut geeignet, da er eine Analyse der Zukunftserwartungen enthält. Das Schiedsgericht gibt daher der Forderung des Auftragnehmerkonsortiums in Höhe von 17 Millionen Euro in vollem Umfang statt. 

Dieses Urteil zeigt einmal mehr, dass es sehr wichtig ist, klar zu definieren, welche Vereinbarungen und Indizes die Parteien für die Indizierung von Stahl vereinbaren wollen.  

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